Grundstück
     
       
       
 
 
Grunstücksrecht !
 
Schäden durch Strassenbäume - wer muss dafür haften?
Vor ca. 25 Jahren wurde unsere Strasse mit kleinen Bäumen bepflanzt. Die sind mittlerweile so groß, dass ihre Wurzeln unsere Grundstücksumfassungsmauer bereits schräg gedrückt haben. Die Wurzeln haben an anderer Stelle auch schon die Hauswand erreicht. Ich habe Angst, dass meine Kanalrohre zusätzlich perforiert werden. Was kann ich rechtlich dagegen unternehmen?
An ihrer Grundstücksmauer ist bereits ein Schaden eingetreten. Ihre Hauswand und Ihre Kanalrohre laufen Gefahr, ebenfalls durchlöchert zu werden. In diesem Fall müssen Sie sich an den Eigentümer der Bäume wenden. Dies ist als Strasseneigentümer Ihre Gemeinde. Wegen der beschädigten Grundstücksmauer können Sie Schadensersatz verlangen. Wegen der Gefährdung für Ihre Hauswand und für die Kanalrohre können Sie verlangen, dass die Wurzeln an der Grundstücksgrenze gekappt werden, damit sie nicht weiterwachsen und Ihr Eigentum schädigen können.

 

Bauverträge nicht leichtfertig  unterschreiben! 

Bauerträge sollten dann unterschrieben werden, wenn der Bauherr die Zahlungen ganz sicher leisten kann.

Darauf weist die Verbraucherzentrale in  Stuttgart hin. Den Experten sind Fälle bekannt, in denen Kontakte  gezeichnet wurden, obwohl abzusehen war, dass das Geld nicht aufzubringen sein würde.Wer in so einem Fall aus dem Vertrag werden will, muss bis zu zehn Prozent der Bausumme als „Abstand“ zahlen.  Dadurch geht bei den Betroffenen ein großer Teil der Ersparnisse verloren. Verbraucher sollten sich auch nicht auf mündlich geäußerte Vorbehalte verlassen. So war einem Käufer von der Baufirma ein Darlehen in Aussicht gestellt worden. Nach Vertragsunterzeichnung wollte das Unternehmen dann von seinem Angebot nichts mehr wissen.

Weitere Informationen finden Sie unter: Es wird daran gearbeitet
 
 
Feuerschutz !
 
 
 
 
Dies und Das!
 
 

Alle Jahre wieder: Wer nur fegt den Schnee?

 

Spätestens nach dem ersten Schneefall stellt sich all alljährlich wiederkehrend die Frage: Wer ist für Glättebeseitigung insbesondere auf den an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Wegen zuständig?

„ Die Schnee-Glatteisbeseitigung auf öffentlichen Straßen und Wegen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Im Allgemeinen ist es aber so, dass die Gemeinden die Verpflichtung zur Räumung der Bürgersteige an die Anlieger bzw. Hauseigentümer weitergeben“.  Diese müssen dann den Winterdienst sicherstellen. Die Hauseigentümer wiederum geben diese Aufgabe oft an ihre Mieter weiter. Das ist aber nur dann möglich, wenn zwischen Vermieter und Mieter eine Vereinbarung getroffen wurde. Diese Vereinbarung muss mietvertraglich geregelt sein. Wenn die Hausordnung mietvertraglich geregelt ist, kann die Vereinbarung auch Bestandteil der Hausordnung sein. In der Vereinbarung sollte geregelt sein, wer die Arbeitsgeräte und Streumittel bezahlt. Wird über die Kosten keine Vereinbarung getroffen, zahlt der Vermieter. Eine nachträgliche, einseitige Verpflichtung der Mieter zum Räumen und Streuen ist nicht möglich. Das funktioniert nur, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Wenn keine Regelung im Mietvertrag getroffen wurde, muss der Vermieter persönlich die Räumung der Bürgersteige übernehmen oder die Kosten für professionelle Unterstützung durch ein entsprechendes Unternehmen tragen.

„Egal ob der Eigentümer die Pflichten der Verkehrssicherung seinen Mietern oder einem externen Dienstleister überträgt – er trägt weiterhin selbst die Verantwortung und haftet im Ernstfall für den entstandenen Schaden“. Weiter 
 
 
 
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