 |
 |
Grunstücksrecht
! |
|
|
| Schäden durch Strassenbäume - wer
muss dafür haften? |
| Vor ca. 25 Jahren wurde unsere Strasse
mit kleinen Bäumen bepflanzt. Die sind mittlerweile so groß,
dass ihre Wurzeln unsere Grundstücksumfassungsmauer bereits
schräg gedrückt haben. Die Wurzeln haben an anderer Stelle auch
schon die Hauswand erreicht. Ich habe Angst, dass meine
Kanalrohre zusätzlich perforiert werden. Was kann ich rechtlich
dagegen unternehmen? |
| An ihrer Grundstücksmauer ist bereits ein
Schaden eingetreten. Ihre Hauswand und Ihre Kanalrohre laufen
Gefahr, ebenfalls durchlöchert zu werden. In diesem Fall müssen
Sie sich an den Eigentümer der Bäume wenden. Dies ist als
Strasseneigentümer Ihre Gemeinde. Wegen der beschädigten
Grundstücksmauer können Sie Schadensersatz verlangen. Wegen der
Gefährdung für Ihre Hauswand und für die Kanalrohre können Sie
verlangen, dass die Wurzeln an der Grundstücksgrenze gekappt
werden, damit sie nicht weiterwachsen und Ihr Eigentum schädigen
können.
Bauverträge nicht
leichtfertig unterschreiben!
Bauerträge
sollten dann unterschrieben werden, wenn der Bauherr die
Zahlungen ganz sicher leisten kann.
Darauf weist die Verbraucherzentrale in
Stuttgart hin. Den Experten sind Fälle bekannt, in denen
Kontakte gezeichnet wurden, obwohl abzusehen war, dass das Geld
nicht aufzubringen sein würde.Wer
in so einem Fall aus dem Vertrag werden will, muss bis zu zehn
Prozent der Bausumme als „Abstand“ zahlen. Dadurch geht bei den
Betroffenen ein großer Teil der Ersparnisse verloren.
Verbraucher sollten sich auch nicht auf mündlich geäußerte
Vorbehalte verlassen. So war einem Käufer von der Baufirma ein
Darlehen in Aussicht gestellt worden. Nach
Vertragsunterzeichnung wollte das Unternehmen dann von seinem
Angebot nichts mehr wissen. |
| Weitere Informationen
finden Sie unter: Es wird daran gearbeitet |
| |
| |
|
 |
 |
Feuerschutz
! |
|
|
| |
| |
| |
|
 |
 |
Dies
und Das! |
|
|
| |
|
Alle
Jahre wieder: Wer nur fegt den Schnee?
Spätestens nach
dem ersten Schneefall stellt sich all alljährlich wiederkehrend
die Frage: Wer ist für Glättebeseitigung insbesondere auf den an
das Grundstück angrenzenden öffentlichen Wegen zuständig?
„ Die
Schnee-Glatteisbeseitigung auf öffentlichen Straßen und Wegen
ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Im Allgemeinen ist es
aber so, dass die Gemeinden die Verpflichtung zur Räumung der
Bürgersteige an die Anlieger bzw. Hauseigentümer weitergeben“.
Diese müssen dann den Winterdienst sicherstellen. Die
Hauseigentümer wiederum geben diese Aufgabe oft an ihre Mieter
weiter. Das ist aber nur dann möglich, wenn zwischen Vermieter
und Mieter eine Vereinbarung getroffen wurde. Diese Vereinbarung
muss mietvertraglich geregelt sein. Wenn die Hausordnung
mietvertraglich geregelt ist, kann die Vereinbarung auch
Bestandteil der Hausordnung sein. In der Vereinbarung sollte
geregelt sein, wer die Arbeitsgeräte und Streumittel bezahlt.
Wird über die Kosten keine Vereinbarung getroffen, zahlt der
Vermieter. Eine nachträgliche, einseitige Verpflichtung der
Mieter zum Räumen und Streuen ist nicht möglich. Das
funktioniert nur, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.
Wenn keine Regelung im Mietvertrag getroffen wurde, muss der
Vermieter persönlich die Räumung der Bürgersteige übernehmen
oder die Kosten für professionelle Unterstützung durch ein
entsprechendes Unternehmen tragen.
„Egal ob
der Eigentümer die Pflichten der Verkehrssicherung seinen
Mietern oder einem externen Dienstleister überträgt – er trägt
weiterhin selbst die Verantwortung und haftet im Ernstfall für
den entstandenen Schaden“.
Weiter |
| |
| |
|