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Bearbeitet am: 26.01.2011

     
 
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Betrugsabsichten?Kostenfallen!
Es ist mal wieder an der Zeit zu warnen. Kostenfallen! Sie haben nichts bestellt oder etwas beim Surfen übersehen? Plötzlich taucht von Rechtsanwalt eine Mahnung über 138.- € bei Ihnen in der Post auf. Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Schreiben Sie dem Rechtsanwalt einen Brief in dem Sie Widerspruch einlegen. Beachten Sie den Termin vom Rechtsanwalt. In den meisten Fällen werden Sie nichts mehr hören. Sollten Sie einmal doch einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, müssen Sie innerhalb 14 Tagen reagieren und einen Rechtsanwalt den Fall übergeben. Die Verbraucherzentralen bieten Musterschreiben an, die Sie zum Teil kostenlos herunterladen können.
Ratgeber für Verbraucher? ... finden Sie unter www.ratgeber.vzbv.de
Der vzbv ist jedoch satzungsgemäß nicht befugt, individuelle Rechtsberatung/-besorgung durchzuführen. Hinsichtlich der Beratung in Ihrem Einzelfall könnten Sie sich an die zuständige Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland wenden. Informationen zur Beratung der Verbraucherzentralen erhalten Sie über die jeweiligen Homepages, zu denen Sie über den Link www.verbraucherzentrale.de gelangen.
Dort werden Ihnen genauere Informationen zu Kostenfallen im Internet gegeben, wie Sie beispielsweise dem Link zur Verbraucherzentrale Berlin entnehmen können:

http://www.vz-berlin.de/UNIQ125682888619452/link472131A.html

Um vor weiteren Kostenfallen gefeit zu sein, empfehlen wir zudem einen Blick auf die aktuelle Übersicht unserer Verfahren zum Thema sowie unserer Pressemitteilung vom August 2009 spätere Ausgaben. Die Dokumente erreichen Sie über folgenden Links:http://www.vzbv.de/go/dokumente/568/1/3/index.htmlhttp://www.vzbv.de/go/presse/1188/index.html
http://www.abofallen.biz/6-Online/online.html

Informationen vom Bundesministerium der Justiz zu Kostenfallen im Internet finden Sie hier:
http://www.bmj.bund.de/abofallen

Die Verbraucherzentrale NRW bietet darüber hinaus zur Information ein kostenloses Faltblatt „Erst durchblicken – dann anklicken“ zum download an:http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/mediabig/30612A.pdf
www.ag-m.bayern.de

 

Als Zahlungsmittel beliebt: die Kreditkarte. (Foto: TOI-Archiv)

 

Betrug beim Online-Banking weiter auf den Vormarsch
Der Betrug beim Online-Banking ist zu einer ernsthaften Gefahr geworden. Immer öfter spionieren Betrüger die Zugangsdaten der Bankkunden aus, um Geld von den Konten abzurufen. Wer sich allerdings beim Online-Banking an die Sicherheitsvorkehrungen hält und Opfer eines solchen Betrugs wird, hat nichts zu befürchten: Die Banken tragen das Risiko.
Kreditinstizute fordern ihre Kunden niemals auf, Passwörter im Internet zu bestätigen. Sicherheits-Tipps:

Als Zahlungsmittel beliebt: die Kreditkarte. Überprüfen

Überprüfen Sie die Daten Ihrer Überweisungen auf den Kontoauszügen!
Betrüger lassen sich immer neue Methoden einfallen, um an das Geld anderer Leute heranzukommen. Vor allem auf die Arglosigkeit der Opfer wird gesetzt. Einige stehlen oder fälschen Überweisungsscheine. Andere Betrüger versuchen Firmenkonten oder Vereine, deren Bankverbindungen öffentlich sind, um Geldbeträge zu erleichtern. Manche plündern Konten im Internet, indem sie Kunden vormachen, dass sie ihre Geheim- und Kontonummern offen legen müssen. Machen Sie deshalb Ihre Kontonummer nie Unbekannten zugänglich! Behalten Sie Ihr Konto immer im Auge! Wenn Sie eine Abbuchung auf Ihrem Konto feststellen, die Sie nicht zuordnen können, gehen Sie am besten sofort zur Bank und lassen die Abbuchung rückgängig machen. Wenn Sie sich innerhalb von sechs Wochen melden, wird das Geld von der Bank wieder gutgeschrieben. Aber nach dem Ablauf der Frist sieht das anders aus. Das Banküberweisungen gestohlen werden, ist keine Seltenheit mehr. Dieser Trick ist beliebt, weil mit wenig Aufwand an viel Geld zu kommen ist. Ein besonders dreister Fall ereignete sich Ende vergangenen Jahres während der Weihnachtsfeiertage. Betrüger hatten den Briefkasten an der Eingangstür einer Bank zugeklebt, einen Zettel daran befestigt mit dem Hinweis "Überweisungen im Foyer in einen anderen Behälter werfen". Aber dieser Behälter war von den Tätern aufgestellt worden.
Und noch ein Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie möglichst allein am Geldautomaten stehen. Wenn Sie technische Veränderungen bemerken, schalten Sie sofort die Polizei ein. Keinen Cent bekommen Sie als betrogener Kunde, wenn Sie nachweislich gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen haben. Zum Beispiel, wenn Sie die Geheimzahl auf der EC-Karte oder einen Zettel notiert haben, den Sie in Ihrem Portemonnaie aufbewahren. Auch wenn der Verlust der Karte sofort angezeigt und die Karte gesperrt wird, müssen Sie dann anteilig für den Schaden aufkommen.

Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) kassiert Hartz- IV- Empfänger ab
Oftmals zu Unrecht GEZahlt
Schon GEZahlt? - die Frage kennt man. Weitgehend unbekannt ist: Die gebühreneinzugszentrale(GEZ), die mit eben dieser Frage zum Gebührenzahlen auffordert, treibt Medienberichten zufolge von Langzeitarbeitslosen hunderte Millionen Euro Rundfunkgebühren ein, obwohl diese eigentlich gar nicht zahlen müssen. kritiker sprechen von Abzocke. Die GEZ dementiert die Vorwürfe, macht aber (weiterhin) negative Schlagzeilen.
Wer fernsehen will, muss zahlen - es sei denn er ist von den Rundfunkgebühr befreit. Allerdings: Medien berichten, dass - eigentlich gebührenbefreite - Hartz IV-Empfänger oft zu Unrecht zur Kasse gebeten werden.
Die GEZ steht in der Kritik: Es geht um die Praxis der Behörde beim Einzug von Rundfungebühren von Hartz IV-Empfängern. Nach Berechnungen der Frankfurter undschau kassieren die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten etwa 560 Millionen Euro im Jahr von Hartz IV-Empfängern, die eigentlich gar nicht bezahlen müssten.
Es wird berichtet, dass Ende 2006 insgesamt 2,84 Millionen Menschen von der Rundfunkgebühr befreit waren. Darunter würden sich auch 1,7 Millionen Hartz IV-Empfänger befinden, die - wenn sie keine weiteren Zuschläge erhalten - von der Rundfunkgebühr befreit sind. Da allerdings rund 5,1 Millionen Bezieher von Arbeitslosengeld II gemeldet seien, ergäbe dies im Gegenzug, dass ARD und ZDF rein rechnerisch mehr als 560 Millionen Euro Rundfunkgebühr pro Jahr zu Unrecht einziehen. Hintergrund: Seit Monaten diskutiert die GEZ mit der Bundesagenturn für Arbeit (BA) über ein Verfahren, dass es letzterer ermöglichen soll, automatisch Bescheinigungen für Langzeitarbeitslose auszustellen und an die GEZ weiterzuleiten, so dass diese die Befreiung direkt vornehmen kann. Die GEZ lehnt das jedoch ab, da die BA über 1,2 Millionen Euro Portogebühren pro JAhr für den Versand der Bescheinigungen verlangt. Im Gegenzug fordert die GEZ von der BA, die Jartz IV-Bescheide elektronisch an sie zu übermitteln. Die BA sei, so die Frankfurter Rundschau, aber technisch nicht in der Lage, ihre Computer in absehbarer Zeit entsprechend zu programmieren. Vor Ende 2008 könne sie nichts machen. So schwelt das Problem weiter.
Da sa Arbeitslosengeld II in der Regel für sechs Monate oder kürzer bewilligt wird, muss auch die Befreiung von der GEZ immer wieder beantragt werden, wenn der Betroffene arbeitslos bleibt. Doch viele der Betroffenden beantragen aus Unkenntnis oder wegen der bürokratischen Hürden keine efreiung. Manche reichen auch unvollständige Unterlagen ein. Fast ein Viertel der Anträge wird darum von der GEZ mit der Aufforderung zurückgeschickt, die entsprechenden Papiere nachzureichen. Und schon wieder vergeht ein Monat, in dem die Rundfunkgebühr abgebucht wird.
Viele Langzeitarbeitslose sind mit dem Verfahren überfordert und überblicken die Konsequenzen nicht. Bis 2005 erhielten Bezieher von Arbeitslosengeld II von der Sozialbehörde automatisch die Bescheinigung von der GEZ, heute müssen sie selber daran denken - und die Hürden des Antragsverfahrens nehmen.


Neue Rufnummer bei Karten-Verlust

Werden Handtasche oder Geldbörse geklaut, ist der Ärger groß. Denn meistens erbeutet der Dieb nicht nur Bargeld, sondern auch Kredit- und Bankkarten. Um größeren Schaden zu vermeiden müssen diese so schnell wie möglich gesperrt werden. Schwierig wird das, wenn die Karten von verschiedenen Instituten ausgestellt wurden. Ab 1. Juli wird das leichter. Dann gibt es für Deutschland einen einheitlichen Notruf zum Sperren von Medien wie zum Beispiel Kredit- und EC-Karten, Handys, Krankenkassenkarten, Mitarbeiter-Ausweise, Kundenkarten oder sensible Online-Berechtigungen des Internets. Es reicht der Anruf bei der neuen gebührenfreien Rufnummer 116 116. Unter der gebührenfreien Telefonnummer meldet sich ein Mitarbeiter des Sperr-Notrufs, der Anrufer mit den angeschlossenen Unternehmen verbindet, die die Karte sperren. Kunden können den Herausgeber ihrer Medien fragen, ob diese sich dem Sperr-Notruf bereits angeschlossen haben oder anschließen werden. Im Notfall ist die Sperrvermittlung täglich 24 Stunden erreichbar. Aus dem Ausland ist der Sperr-Notruf über +49 116 116 gebührenpflichtig erreichbar. Zur 100- prozentiken Erreichbarkeit kann in der Anfangsphase der Sperr-Notruf auch über die Berliner Rufnummer 30 4050 4050 erreicht werden. Eine vorherige Anmeldung bzw. Registrierung des Verbrauchers bei Sperr-Notruf 116 116 ist nicht erforderlich. Erst während der Sperrung muss sich der Hilfe Suchende gegenüber dem Herausgeber legitimieren. Die Legitimationsprüfung erfolgt anhand der dort gespeicherten Daten des Kunden. Zur Einbindung von hör- und sprachgeschädigten Menschen in das neue Sicherheitssystem ist die Sperrvermittlung auch per Fax zu erreichen, da dieser Personenkreis in der Regel kein herkömmliches Teefon zur Sperrung benutzen kann. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.sperrnotruf.de l

So erkennen Sie falsche Banknoten und Münzen!
Echter Geldschein oder plumpe Fälschung? Immer wieder werden falsche Banknoten und auch Mün­zen in Umlauf gebracht, die den echten auf den ersten Blick täu­schend ähnlich sehen. Falschgeld kann überall angeboten werden: zum Beispiel an der Haustür, im Gedränge an der Kaufhauskasse oder am Fahrkartenschalter. Der beste Schutz für Verbraucher vor der Annahme von Falschgeld be­steht darin, sich intensiv mit den Echtheitsmerkmalen der Bankno­ten und Münzen vertraut zu ma­chen. Wer diese Merkmale gut kennt, lässt sich so leicht keinen "falschen Fünfziger" andrehen.
   Die Sicherheitsmerkmale der Euro-Banknoten können ohne technische Hilfsmittel überprüft werden, am einfachsten nach der Formel: "Fühlen, Sehen, Kippen" (FSK).    Fühlen: Die Abkürzungen der Europäischen Zentralbank, die Wertzahlen und die Abbildungen der Fenster und Tore heben sich re­liefartig von der Oberfläche ab. Zu­dem muss das Banknotenpapier griffig und fest sein. Ist es wachsig oder labberig, ist Vorsicht geboten.    
   Sehen: Halten Sie die Banknote gegen das Licht - Wasserzeichen, Sicherheitsfaden und die unvoll­ständige Zahl werden sichtbar. Alle drei Merkmale müssen sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rück­seite echter Banknoten sichtbar werden.
   Kippen: Beim Kippen der 5- bis 20­ Euro-Banknote zeigt ein silbriger Spezialfolienstreifen im farbigen Wechselspiel mehrfach das Euro­-Symbol oder die Wertzahl als Holo­gramm. Auf der Rückseite wird ein goldfarbener Streifen sichtbar, in dem sich das Euro-Symbol und die Wertzahl mehrfach dunkel absetzen.
   Beim Kippen der 50- bis 500-Eu­ro-Banknote zeigt ein silbriges Foli­enelement im farbigen Wechselspiel das Architekturmotiv oder die Wert­zahl als Hologramm, und die mit Spe­zialfarbe gedruckte große Wertzahl auf der Rückseite wechselt von pur­purrot nach olivgrün oder braun.
Bei echten Münzen hebt sich das Münzbild klar abgegrenzt von der übrigen Münzoberfläche ab. Alle. Konturen treten deutlich und scharf ausgeprägt aus dem Münzgrund he­raus und sind klar zu erkennen. Im Gegensatz dazu wirkt das Münzbild von Falschmünzen oftmals unscharf und weich ausgeprägt. Die Ober­fläche ist teilweise narbig und weist Unregelmäßigkeiten in Form von Flecken, Verklecksungen, Linien oder Einkerbungen auf. Echte Mün­zen haben einen sauber ausgepräg­ten Münzrand.
Um Falschmünzen schnell von echten Münzen unterscheiden zu können, brauchen Sie keine kom­plizierten Hilfsmittel, ein kleiner Magnet und ein Blatt Papier genü­gen.

Aufgrund eines speziellen Si­cherheitsmaterials ist der Mittelteil der 1- und 2-Euro-Münzen leicht magnetisch, d, h. die Münzen wer­den von einem Magneten angezo­gen und fallen bei leichtem Schüt­teln wieder vom Magneten ab. Der äußere Münzring der echten 1- und 2-Euro-Münzen sowie die echten 10.-20- und 50-Cent-Münzen sind nicht magnetisch, Echte 1-, 2- und 5-Cent-Münzen aus kupferbe­schichtetem Stahl sind stark mag­netisch. Falsche 1- und 2-Euro­-Münzen sind im Gegensatz dazu entweder nicht magnetisch oder werden von einem Magneten stark angezogen. Oftmals ist bei den falschen Münzen auch das Ring­material magnetisch,

   Im Gegensatz zu echten Münzen hinterlassen Falschmünzen, die Blei und I oder Zinn enthalten, ei­ne bleistiftähnliche Linie, wenn man den Rand über ein Blatt Papier reibt

  Weitere Informationen im Inter­net unter http://www.bundes­bank.de/bargeld/bargeld_falsch­geld.php.

Teure R-Gespräche: Sperrliste soll am 1. Juli starten

R-Gespräche bei denen der Angerufene die Kosten übernimmt, haben in der Vergangenheit für viel Ärger gesorgt. Vor allem Eltern „freuten“ sich über hohe Rechnungen, weil sich ihre Kinder von Freunden anriefen ließen – und sie dafür zur Kasse gebeten wurden. Die Bundesnetzagentur geht jetzt daran, Telefonbesitzer vor unerwünschten R-Gesprächen zu schützen. Ab 1. Juli sollen sich Anschlussinhaber in eine zentrale Sperrkartei eintragen können. Mehr noch unter "Neues von Dialer-Schutz Telekommunikation" oder http://www.dialerschutz.de/

Von Mahnung nicht verunsichern lassen.
Wer eine Mahnung im Briefkasten findet, sollte deswegen nicht gleich ins Schwitzen geraten. Die erste Frage von Verbrauchern sollte in einem solchen Fall immer lauten, ob die Ansprüche berechtigt sind, rät die Verbraucherzentrale. Denn in der Beweispflicht sei immer derjenige, der eine Forderung geltend macht - auf diese Beweise sollten Angeschriebene im Zweifelsfall bestehen, am besten schriftlich.Die Verbrauchertentralen bieten Musterschreiben an. Wer allerdings genau weiß, dass er offene Forderungen hat, die überdies noch nicht verjährt ist, sollte zahlen. So lassen sich weiterer Ärger und Gebühren vermeiden.

Übersicht über die Artikel
Steuererklärung auch für Altersrentner   PDF download !
Hitzige Debatten um den Balkon         PDF download !

Ein-Euro-Jobs werden zum Problem            

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Bußgelder: So teuer sind Verkehrsverstöße   PDF download !
Kann ich während der Elternzeit gekünfigt werden?   PDF download !
Sicherheits-Tipps Betrug bei Online-Banking   PDF download !
Neues von Dialer-Schutz Telekommunikation   PDF download !
     
     
   
 
 
 
 
 
Kaufen - Verkaufen
 
 
 
 
Versteigerung im Internet: Spiel mit ernstem Ausgang   PDF download !
Briefmarken könnten teurer werden PDF download !

Bei Anruf Geldbörse zuhalten       

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Verbraucherzentrale warnt: Geiz - Angebote   PDF download !
Über einen Händler von Privat kaufen ist riskant! Neues BGH-Urteil hebelt Ansprüche aus   PDF download !
Richtig reklamieren   PDF download !
   
 
 
 
 
Erben - Schenken
 
   
 

Bei der Erbschaft alles richtig machen

Deutschlands Bürger verschenken Jahr für Jahr über eine Milliarde Euro Erbschaftssteuer. Dieser riesige Betrag könnte den Erben zu Gute kommen, wenn die Erblasser rechtzeitig unter Ausnutzung der vorgesehenen Fristen und Unterschreitung der gesetzlichen Freibetrags-grenzen Ihr Vermögen an ihre Nachfahren weiterreichen.

Angenommen der Erblassen hat eine Million Euro hinterlassen, die er zunächst seinem Ehegatten vererbt hat. Nachdem auch dieser verstorben ist, geht das Restvermögen auf das Kind über. Dort sind allerdings von dem Millionenvermögen nur noch gut zwei Drittel übrig geblieben, das der Fiskus bei beiden Erbfällen insgesamt 280.000 Euro eingestrichen hat.

Damit die Erben nicht zweimal in Trauer verfallen müssen, empfiehlt es sich, das Vermögen zu stückeln und durch Schenkung rechtzeitig auf die Erben zu übertragen. Der Freibetrag, bis zu dem eine Schenkung steuerfrei bleibt, liegt bei 205.000 Euro, die Frist läuft zehn Jahre.

Wer etwa ein Haus und andere Vermögenswerte besitzt, kann erst das Haus im Wert von 200.000 Euro übertragen und dann nach Ablauf der 10-Jahresfrist noch einmal weitere Vermögenswerte im Rahmen des Freibetrags an das Kind verschenken.

Die wichtigsten Schenkungsverträge in der bekannten Qualität finden Sie Schenkungsvertrag über ein bebautes Grundstück:

Schenkungsvertrag über ein Sparbuch:

Schenkungsvertrag über Gegenstände

Grund für die zögerliche Schenkungspraxis ist die oft weit verbreitete Angst der Erblasser vor Mittellosigkeit im Alter. Dem kann man jedoch durch vertragliche Fixierung von Wohn- und Nießbrauchsrechten begegnen.

Werden derartige Rechte im Grundbuch eingetragen, läuft ohne notariell beglaubigte Zustimmung des Vermögensüberträgers gar nichts. An Erbschaftssteuern wurde jedoch kräftig gespart. Die entsprechenden Verträge finden Sie hier:

Schenkungsvertrag über ein bebautes Grundstück mit Niessbrauch:

Schenkungsvertrag über ein bebautes Grundstück mit Rückforderungsrecht:

Egal ob Sie die Erbschaft antreten oder verweigern wollen, die entsprechenden Musterbriefe finden Sie hier:

Musterbrief zur Ausschlagung der Erbschaft

Antrag auf einen Erbschein

Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, aus dem hervorgeht, wer Erbe geworden ist. Gleichzeitig wird in einem Erbschein aufgenommen, ob der oder die Erben eventuell Verfügungsbeschränkungen, so z.B. durch die Anordnung einer Nacherbfolge, unterworfen sind.

Es bieten sich auch mehrere Testamente an. Das Berliner Testament als Einheits- oder Trennungslösung können Sie hier herunterladen:

Berliner Testament (Einheitslösung)

Die Einheitslösung gewährt dem überlebenden Ehepartner einen größeren Spielraum. Das Vermögen des Verstorbenen verschmilzt rechtlich mit dem des Überlebenden. Die Folge ist, dass der Überlebende Alleinerbe wird und eine einheitliche Vermögensmasse entsteht. Nach dessen Tod erben dann die im Testament eingesetzten Dritten wiederum als Vollerben den gesamten Nachlass.

Die Verfügungsberechtigung des Vollerben ist nicht eingeschränkt.

Die Einheitslösung hat allerdings erbschaftssteuerliche Nachteile: So stehen beispielsweise den Kindern beim Tod jedes Elternteils, also zwei Mal, Freibeträge zu. Da sie bei der Einheitslösung allerdings nur einmal erben (nämlich vom zunächst überlebenden Teil), werden hier Freibeträge verschenkt

Berliner Testament (Trennungslösung)

Die Trennungslösung ermöglicht gegenüber der Einheitslösung eine genauere, detailliertere Regelung des Umgangs mit dem Vermögen. Der Überlebende wird nur Vorerbe bezüglich des Vermögens des Verstorbenen. Die Kinder oder andere bedachte Dritte sind dann Nacherben dieses Vermögensteils - was den überlebenden Ehepartner beim Umgang mit dieser Vermögenshälfte einschränkt.

Frei verfügen kann er nur über seinen Teil des Vermögens. Nachteil der Trennungslösung ist allerdings die doppelte Besteuerung gemäß § 6 des Erbschaftssteuergesetzes: Erst beim Vorerben, beispielsweise der Mutter, dann noch mal bei dem oder den Nacherben, den Kindern, wenn sie nach dem Tod der Mutter dann erneut erben.

Bei der Trennungslösung ist zudem besondere Sorgfalt vonnöten: Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes wird bei zweideutiger Formulierung des Testaments "im Zweifel" von der Einheitslösung ausgegangen (§ 2269 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).

Wer zahlt die Beerdigung? Meine Schwester und ich bekommen von meiner Mutter, die verstorben ist, nur den Pflichteil. Als Haupterbe hat sie unseren Bruder benannt. Müssen wir uns an den Beerdigungskosten beteiligen?

Nein, das müssen Sie nicht. Die Beerdigungskosten muss der Erbe gemäss § 1968 BGB tragen. Erst wenn ihr Bruder als Erbe nicht leistungsfähig wäre, weil kein ausreichender Nachlass vorhanden ist, könnten Sie als Kinder gemäss § 1615 I Abs. 2 BGB aufgrund der gestzlichen Unterhaltspflicht herangezogen werden.

 

   
 
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Steuerrecht_Tipps 
 
   

Das Jahr 2007 ist bereits in Sicht und es ist höchste Zeit, sich mit den verschiedenen Änderungen zum 1. Januar 2007 zu beschäftigen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Die (gesetzgeberische) Sommerpause ist zu Ende. Das Unternehmensnachfolgeerleichterungsgesetz, das Jahressteuergesetz 2007, das "SEStEG" und weitere steuerliche Neuregelungen sollen noch in diesem Herbst verabschiedet werden und überwiegend zum 1.1.2007 in Kraft treten. Bereits vor der Sommerpause hatte der Gesetzgeber das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (das u.a. die Umsatzsteuererhöhung auf 19% beinhaltet), das Steueränderungsgesetz 2007 (mit der Einführung der "Reichensteuer" und der Kürzung der Pendlerpauschale), das Mittelstandsentlastungsgesetz und das Investitionszulagengesetz 2007 verabschiedet. Auch die Einzelregelungen dieser Gesetze werden überwiegend zum 1.1.2007 in Kraft treten.

 
 
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